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Umsatzsteuervoranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen

Ein Unternehmer ist verpflichtet die Umsatzsteuer selbst zu berechnen, mit einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären und gleichzeitig an die Finanzverwaltung zu zahlen. Im Rahmen der Erstellung der Finanzbuchführung übernehmen wir diese Tätigkeit. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist die Achillesferse der Buchführung, denn hier machen sich steuerliche Auswirkungen direkt bemerkbar. Daher ist unsere Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht nur ein „Knopfdruck“, sondern erfolgt erst nach einer Prüfung unserer Umsatzsteuerspezialisten auf die Wirkung der Voranmeldung auf die Umsatzsteuer. Jeder Unternehmer (Ausnahme Kleinunternehmer) hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch per ELSTER abzugeben, in der er die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat.

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Die OFD Frankfurt hat sich zur steuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG geäußert (

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