MSC Schwarzer Albus GmbH

Immobilienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Immobilienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

MSC berät seine Mandanten im Bereich des Immobilien-, Miet- und Wohnungseigentumrechts im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Erwerb, dem Verkauf, der Finanzierung sowie der Nutzung von Immobilien. Dies umfasst neben den Bereichen des Bau- und Bauplanungsrecht sowie Architektenrechts bei der Errichtung einer Immobilie, auch den Bereich der Immobilienfinanzierung bzw. Immobilientransaktion und den Bereich der Nutzung der Immobilie durch gewerbliche oder private Vermietung bzw. den Verkauf und die Bildung von Wohnungseigentum.

Schwerpunkte der Beratung von MSC sind dabei:

  • Beratung bei der Vorbereitung und Durchführung von Grundstückskäufen, Durchführung von Immobilien-Due-Diligence, bei der Klärung von Altlastenfragen und Grundbuchsituationen
  • Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Immobilien
  • Durchführung von immobilienrechtlichen Due-Diligence-Prüfungen
  • Beratung zu öffentlich-rechtlichen Fragen der Errichtung einer Immobilie (Städtebaurecht, Bauplanungsrecht, Baugenehmigungsverfahren, Umweltrecht, Bodenrecht)
  • Beratung im Bereich des Immobiliensteuerrechts
  • Beratung und Begleitung bei immobilienrechtlichen Ausschreibungen und Vergabeverfahren
  • Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen
    rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Grunddienstbarkeiten und Nießbrauchsrechten
  • Erstellung, Prüfung, und Verhandlung von Gewerbemietverträgen, Wohnraummietverträgen und Maklerverträgen sowie sonstigen Nutzungsverträgen
  • Erstellung, Prüfungen Verhandlung von Verwalterverträgen und Beratung zu Verwaltungsstreitsachen
  • Beratung zu spezifischen Fragen des Wohnungseigentumsrechtes
  • Beratung und Vertretung in Fragen der immobilienrechtlichen Zwangsverwaltung Zwangsversteigerung bzw. Zwangsvollstreckung
Aktuelles
Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen (OFD Frankfurt)

Die OFD Frankfurt hat sich zur steuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG geäußert (

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