MSC Schwarzer Albus GmbH

Banken, Sparkassen und Versicherungen

Banken, Sparkassen und Versicherungen

Sparkassen und Banken umgibt ein umfangreicher regulatorischer Rahmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass viele Rechtsfragen auf Grund der hohen Anzahl von betroffenen Kunden oftmals Mustercharakter haben. So wirken sich Rechtsfehler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht lediglich auf einzelne, sondern auf eine große Vielzahl von Vertragsverhältnissen aus. Der Bereich des Versicherungsrechts umfasst eine große Menge von rechtlichen Aspekten, die sowohl das Versicherungsprodukt selbst als auch die Ansprüche von Versicherungsnehmern aus den Versicherungsprodukten betreffen.

MSC berät und unterstützt Kreditinstitute und Versicherer bei ihrem Tagesgeschäft, prüft Produkte und Verträge auf deren rechtliche Auswirkungen und Wirksamkeit.

Zu der Beratung von Sparkassen, Banken und Versicherungen gehören insbesondere:

  • die Beratung im Sparkassen- und Bankvertragsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Recht der Allgemeinen Vertrags- und Versicherungsbedingungen
  • die Beratung in Haftungsfällen insbesondere im Rahmen der Beratung von Anlageprodukten oder der Verwaltung von Vermögen
  • die Beratung bei der Durchsetzung und Abwehr von versicherungsrechtlichen Ansprüchen
  • die Beratung bei der Durchsetzung von Forderungen aus Darlehensverträgen, Globalzessionen und der Verwertung von Sicherheiten
  • Erstellung eines steuerlichen Musterhandbuches für Standardfälle, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer und Abgeltungsteuer
  • Rechtliche und steuerliche Gestaltung der Spenden- und Sponsoringaktivitäten
  • Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Sparkassen und Gewährsträgern
  • Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im Kredit- und Kreditsicherungsrecht, auch im Zusammenhang mit insolvenzrechtlichen Bezügen
  • die Einleitung und Umsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • Begleitung von Betriebsprüfungen
Aktuelles
Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen (OFD Frankfurt)

Die OFD Frankfurt hat sich zur steuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG geäußert (

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