MSC Schwarzer Albus GmbH

Steuerberatung für Unternehmen

Steuerberatung für Unternehmen

Eine gute, genaue und schnelle Steuerberatung gründet sich auf aktuellste Informationen, Erfahrung und Wissen. Um in dieser Situation die Übersicht zu behalten, benötigen Unternehmen einen kompetenten Partner. Die Steuergesetzgebung verändert sich kontinuierlich. Unternehmen sind gefordert, alle Änderungen im Blick zu behalten, um vorteilhafte Regelungen zu nutzen und Gesetzesverstöße zu vermeiden. Dabei hat das Unternehmen oder der Unternehmer als Steuerpflichtige immer die Hoheit über den Sachverhalt. Auftretende steuerrechtliche Probleme klären wir direkt und rechtssicher mit dem zuständigen Finanzamt und somit mit den Steuerbescheiden.

Unsere Leistungen umfassen insbesondere:

Betriebliche Steuererklärungen

Wir bieten Ihnen die qualifizierte Aufbereitung des Jahresabschlusses und der betrieblichen Steuererklärungen entweder auf der Grundlage der von uns oder auf der von Ihrem Unternehmen erstellten Finanzbuchführung. Im gemeinsamen Gespräch mit unseren Mandaten zur Steuererklärung (Tax-Review) erörtern wir die der Steuererklärung zugrundeliegenden und eventuell mit dem Finanzamt abzustimmenden Sachverhalte. Nach allen notwendigen Vorbereitungsarbeiten erstellen wir den Jahresabschluss von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Pflichten. Ziel ist es, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und dabei die steuerlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen. Sie profitieren von Transparenz: Wir informieren Sie über die zu erwartenden Steuererstattungen und –schulden, damit Sie zuverlässig planen können. Die Ergebnisse unserer Arbeit erhalten Sie in aussagekräftigen Auswertungen – die beste Voraussetzung für eine zukunftsorientierte Gestaltung Ihres Unternehmens.

Betriebliche Steuererklärungen:

  • Körperschaftssteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Sonstige betriebliche Steuererklärungen
  • Fristverlängerungs- und Stundungsanträge
  • Kommunikation mit dem Finanzamt
  • Anpassungen der Steuervorauszahlungen
  • Prüfung der Steuerbescheide
  • Rechtsbehelfsverfahren gegen unrichtige Verwaltungsakte
  • Antrag auf Investitionszulage
MSC-Tipp: Wir verfolgen die aktuellen Änderungen der Rechtsprechung. Dabei ist unser Ansatz bei strittigen Sachverhalten, die höchstrichterlichen Entscheidungen abzuwarten und, soweit dies möglich ist, den Sachverhalt ruhend zu stellen.

Körperschaftsteuererklärung

Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer der Unternehmen“ und bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen von Kapitalgesellschaften. Auf Basis der Steuerbilanz wird durch verschiedene Korrekturen, welche die Steuergesetze vorgeben, das maßgebliche Einkommen ermittelt. Im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung erfolgt so die Gewinnermittlung in Form des Handelsbilanzgewinns und wird in den Steuerbilanzgewinn übergeleitet. Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Körperschaftsteuergesetz sind weiterhin möglich. Der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer beträgt aktuell 15 Prozent. Gewinne auf Unternehmensebene werden mit diesem Steuersatz plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag belastet.

Überleitungen der Handelsbilanz zur Steuerbilanz sowie außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen werden von uns stets in einem persönlichen Gespräch nach unserer „Steuercheckliste“ abgefragt. Sie erhalten Transparenz der zu erwartenden Steuererstattungen und -schulden und können hiermit zuverlässig planen. Sofern die Körperschaft eine Kapitalgesellschaft ist oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kommt die Gewerbesteuer der Gemeinden hinzu. Die Gewerbesteuer wird nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet.

Gewerbesteuererklärung

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt jeder, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ein Gewerbebetrieb. Dabei darf die Betätigung weder eine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder eine selbständige Tätigkeit (Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung) darstellen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch (z.B. Betätigung als Bettler) gerichtet sind.

Der Gewerbesteuer unterliegt der um Kürzungen verminderte und um Hinzurechnungen erhöhte Gewinn des Gewerbebetriebes. Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu, in denen sich der Sitz bzw. die Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Die Höhe der Gewerbesteuer ist dabei Abhängig von den durch die Gemeinden erhobenen Hebesätze. Auch die Standortentscheidung wird von der Höhe des Hebesatzes und damit der Gewerbesteuer beeinflusst. Im Rahmen der betrieblichen Steuererklärung erstellen wir Ihre Gewerbesteuererklärung und berechnen die zu erwartende Gewerbesteuer.

Umsatzsteuererklärung – Umsatzsteuervoranmeldungen

Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer abgeben und dort seine Umsätze und die Vorsteuer erklären. Wir begleiten Sie durch das Steuerjahr, übermitteln die Umsatzsteuervoranmeldungen und erstellen die Umsatzsteuererklärung. Sind Sie grenzüberschreitend tätig, so übernehmen wir selbstverständlich auch weitere Tätigkeiten, wie z.B. eine zusammenfassende Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt).

Kapitalertragsteueranmeldung

Eine Kapitalertragsteueranmeldung ist zu erstellen, wenn sich Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die durch die Gesellschaft erzielten Gewinne ausschütten lassen möchten. Die Kapitalertragsteueranmeldung ist keine regelmäßige, jährliche Steuererklärung, sondern wird aufgrund einer Gewinnausschüttung notwendig. Die Hinzuziehung eines Steuerberaters wird daher meistens als nicht notwendig erachtet bzw. auch einfach in manchen Momenten nicht bedacht.

Wir prüfen für Sie, in welcher Höhe eine Gewinnausschüttung erfolgen kann und ermitteln die an das Finanzamt abzuführende Kapitalertragsteuer. Die Vorbereitung eines unterschriftsreifen Beschlusses gehört hier ebenso zu unseren Aufgaben. Die Gewinnausschüttung und die abzuführende Kapitalertragsteuer wird in der Kapitalertragsteueranmeldung, welche dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln ist, deklariert.

MSC-Tipp: Das zuständige Finanzamt fordert den Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Ausschüttung grundsätzlich nachträglich an. Ein Versenden der Unterlagen bei der Anmeldung der Kapitalertragsteuer erspart auf beiden Seiten zusätzliche Arbeit.

Kirchensteuerabzugsverfahren

Zum 1. Januar 2015 wurde das neue Kirchensteuerabzugsverfahren umgesetzt. Neben Finanzdienstleistungs- und Kreditinstituten sind künftig auch alle übrigen Kapitalgesellschaften verpflichtet, bei Kapitalerträgen, die an natürliche Personen ausgezahlt werden und für die Kapitalertragsteuer einzubehalten ist (z. B. Ausschüttungen an Gesellschafter oder Zinszahlungen an Darlehensgeber) den Kirchensteuerabzug vorzunehmen. Gerne unterstützten wir Sie bei der Registrierung und Zulassung beim BzfSt und rufen nach erfolgter Zulassung Ihrer Gesellschaft zum Kirchensteuerabzugs-Verfahren auch gerne die Daten der KiStAM ab, um wie gewohnt die Kapitalertragsteueranmeldung vorzunehmen.

E-Bilanz

Seit 2013 muss die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden (sog. E-Bilanz). Ein Papierausdruck ist nicht mehr zulässig. Geregelt ist dies in § 5b EStG. Ziel ist es, eine schnellere Erstellung, Übermittlung und Verarbeitung des Jahresabschlusses und der zugehörigen Steuererklärungen zu ermöglichen.

Aktuelles
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Die OFD Frankfurt hat sich zur steuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG geäußert (

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