MSC Schwarzer Albus GmbH

Mittelstand

Mittelstand

MSC ist wie ein Großteil unserer Mandanten ein mittelständisches Unternehmen. Eine Vielzahl der mit dem Geschäftsbetrieb eines mittelständischen Unternehmens einhergehenden Aufgaben und Probleme sind uns daher bestens bekannt. Unsere Mandanten sind aus Unternehmen verschiedener Branchen, die uns, häufig in Form eines Dauermandats, ihre gesamte Rechts- und Steuerberatung anvertrauen. Dies reicht von der Gründung oder Umstrukturierung des Unternehmens über Fragen des täglichen Betriebsablaufs bis hin zu Nachfolgeregelungen. Für im Ausland tätige Unternehmen erfolgt eine Beratung im internationalen Handelsrecht und Steuerrecht.

Mandanten von MSC sind Gewerbetreibende, Handwerker und Freiberufler, kleine und mittlere Industrie- und Handelsunternehmen sowie größere Logistik- Technologie und Automobilzuliefererunternehmen.

Zu den Leistungen von MSC im Bereich der Mittelstandsberatung gehören insbesondere:

  • Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht
  • Gestaltung und Durchsetzung, von Kauf- und Werk-, Miet- und Pachtverträgen, Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie steuerliche Strukturierung
  • Vertretung und Beratung gegenüber Kreditinstituten bei Finanzierungen, Beratung bei Abschuss von Darlehensverträgen und der Stellung von Sicherheiten
  • Beratung in erbrechtlichen Fragen und bei der Unternehmensnachfolge, Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Gesellschaftsverträgen sowie Optimierung hinsichtlich der steuerlichen Gestaltung
  • gesellschaftsrechtliche Beratung bei Gründung und Umstrukturierungen
  • Beratung und Unterstützung beim Erwerb und Verkauf von Immobilien Unternehmen und Beteiligungen, Betriebsverlagerung
  • Beratung und Vertretung bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Produkthaftung
  • Laufende Steuerberatung, insbesondere Buchführung, Jahresabschlusserstellung und Erstellung von Steuererklärungen
  • Begleitung von Betriebsprüfungen
Aktuelles
Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen (OFD Frankfurt)

Die OFD Frankfurt hat sich zur steuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG geäußert (

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