MSC Schwarzer Albus GmbH

Steuerberatung für Privatleute

Steuerberatung für Privatleute


Teil unser Beratungstätigkeit ist die Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmern als Privatpersonen. Neben der Ermittlung von Einkünften und der Erklärung gegenüber den Finanzbehörden steht dabei die steuerliche Optimierung von Vermögensentscheidungen unter steuerlichen Aspekten im Mittelpunkt. Ein wichtiges Thema der privaten Steuerberatung ist die Vermögensnachfolge. Wir beraten Sie im Interesse einer steueroptimierten Ausgestaltung. Die kann durch die gewünschte Erbschaftsteueroptimierung über die Gründung von Familiengesellschaften, in denen das Vermögen gesammelt und aus einer Hand verwaltet wird, bis hin zur Einrichtung einer Stiftung erfolgen. Neben Fragen des Steuerrechts können Sie mit unserem Team aus Steuerberatern und Rechtsanwälten auch alle wesentlichen zivilrechtlichen Fragen besprechen und klären.

Unsere Leistungen für Einzelunternehmen und privat Personen:

  • Einkommensteuererklärung
  • Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
  • Grundsteuer
  • Grunderwerbsteuer
  • Beratung für Kapitalanleger
  • Fristverlängerungs- und Stundungsanträge
  • Kommunikation mit dem Finanzamt
  • Anpassungen der Steuervorauszahlungen
  • Prüfung der Steuerbescheide
  • Rechtsbehelfsverfahren gegen unrichtige Verwaltungsakte
  • Sozialversicherungs-Status als Selbstständiger oder Angestellter

Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuererklärung, in Fällen der Arbeitnehmerveranlagung umgangssprachlich auch Lohnsteuerjahresausgleich genannt, wird jährlich erstellt. Der Steuerpflichtige deklariert in der Einkommensteuererklärung sein zu versteuerndes Einkommen, welches dann der Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls der Kirchensteuer dient.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können folgende Einkunftsarten von privaten Personen von Bedeutung sein:

Internationale Aktivitäten

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie ausländische oder als Ausländer deutsche Einkünfte (beschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG) haben oder/und Ihren Wohnsitz von Deutschland oder nach Deutschland verlegen möchten oder verlegt haben. Wir beraten Sie zu Fragen der Vermeidung der doppelten Besteuerung (in Deutschland und im Ausland):

  • nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder
  • nach Auslandstätigkeitserlass
  • auf Steuererklärungspflichten in Deutschland

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Zu unserem Beratungsspektrum gehört auch die Beratung der steuerlichen Auswirkungen bei einem Erwerb und der Veräußerung von Immobilien sowie die laufende Beratung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Vermietung an nahe Angehörige oder der Vermietung von Ferienwohnungen bestehen steuerliche Sondervorschriften. Wir helfen Ihnen diesbezüglich bei der Ausgestaltung des Mietverhältnisses zur Vermeidung negativer steuerlichen Konsequenzen. Außerdem sind wir Ihnen bei der steueroptimierten Finanzierung ihres Gebäudes behilflich.

Gerne beraten wir Sie auch über die steuerlichen Vorteile bei dem Erwerb von Baudenkmälern. Auch bei der Übertragung oder Vererbung Ihrer privaten Immobilie kann es zu einer Belastung mit Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer kommen. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge auf, um diese Steuerbelastung zu reduzieren. Zusätzlich ermitteln wir für Sie den Wert Ihrer Immobilie für schenkungs- oder erbschaftsteuerliche Zwecke, um Ihnen eine optimale Vorausschau der Steuerbelastung zu ermöglichen und erstellen für Sie gegebenenfalls die erforderliche Steuererklärung. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann es vorkommen, dass eine Umsatzsteuererklärung auch von Privatpersonen zu erstellen ist. Die Privatperson ist zwar in diesem Fall auch ein umsatzsteuerlicher Unternehmer nach § 2 UStG, jedoch werden keine Gewinneinkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1-4 EStG verwirklicht, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG.

Vermietungsumsätze sind nach § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer befreit, ein Vermieter kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung verzichten und die Vermietungsumsätze als steuerpflichtig behandeln, mit der Folge, dass der Vermieter Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben muss.

Steuerplanungen für Unternehmen und Privatpersonen

Steuerberatung in der privaten Vermögensübergabe Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Jeder Vertrag (Testament, Schenkung usw.), den ein Rechtsanwalt oder Notar für Sie anfertigt, hat auch steuerrechtliche Konsequenzen. Diese sind abhängig von den im Vertrag getroffenen Regelungen und können finanzielle Nachteile durch ungeplante Steuerbelastungen mit sich bringen. Wir beraten Sie über die erbschaftsteuer- und/oder schenkungssteuerrechtlichen Konsequenzen der privaten Vermögensübergabe. Wir gestalten mit Ihnen gemeinsam ein geeignetes Modell sowohl unter wirtschaftlicher als auch unter steuerlicher Betrachtungsweise beispielsweise durch eine vorweggenommene Erbfolge. Wir prüfen entsprechende Vertragsentwürfe auf die steuerlichen Konsequenzen und beraten über die Vor- und Nachteile der entsprechenden Vertragsklauseln sowie deren Alternativen. Als Ergänzung zur Beratung durch Ihren Rechtsanwalt oder Notar. So geben wir Ihnen vor Vertragsunterzeichnung Sicherheit. Nach Abwicklung Ihrer Vermögensübergabe erstellen wir für Sie auch die eventuell erforderliche Schenkungssteuererklärung.

Beratung für Kapitalanleger

Wie beraten Sie über die steuerlichen Konsequenzen Ihrer gewünschten Kapitalanlage. Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 müssen die meisten Kapitalerträge zwar grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, durch die Möglichkeit der Option der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ergibt sich jedoch oftmals eine Steuererstattung. Wir beraten Sie umfangreich über die Regelungen der Abgeltungssteuer und sonstigen steuerlichen Probleme im Zusammenhang mit Ihrer Kapitalanlage.

Aktuelles
Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen (OFD Frankfurt)

Die OFD Frankfurt hat sich zur steuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG geäußert (

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