MSC Schwarzer Albus GmbH

Unternehmen der öffentlichen Hand

Unternehmen der öffentlichen Hand

MSC ist seit der Gründung für Unternehmen aus der öffentlichen Hand mit Prüfungs- und Beratungsaufträgen tätig. Neben Jahresabschlussprüfungen führen wir die Prüfung und Berichterstattung gemäß § 53 HGrG einschließlich der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung genauso durch wie wir diverse branchenspezifische Bescheinigungen ausstellen. Aber auch für steuerliche und rechtliche Anfragen sowie beratende Fragestellungen stehen wir Ihnen als Ihre Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Stadtwerke

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Energiewirtschaft

Die Energiewirtschaft unterliegt einem raschen Wandel. Im Jahr 2020 sollen in Deutschland 20 Prozent der erzeugten Energie aus erneuerbaren Energie gewonnen werden. Diese neuen Gegebenheiten haben Einfluss auf die gesamte Wertschöpfungskette, d.h. auf die Erzeugung, die Verteilung und den Vertrieb. Die Energiewirtschaft steht immer wieder neuen steuerlichen sowie rechtlichen Herausforderungen gegenüber. Von diesen Neuerungen sind vor allem die Kommunen, Stadtwerke, Netzbetreiber und die regionalen Versorger betroffen. Das Ziel der MSC ist es dabei, für Sie den Überblick über die rechtlichen Anforderungen zu behalten – denn nur wer den Überblick behält, kann Risiken vermeiden und Chancen nutzen.

MSC steht Ihnen bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Energiewirtschaft zur Verfügung. Unser Bestreben ist es, Sie zu beraten und zu unterstützen. Das Ziel: gesetzliche Begünstigungen nutzen und gleichzeitig drohende Steuerbelastungen minimieren.

Zu unseren Mandaten gehören zahlreiche Stadtwerke, Netzbetreiber und Stromlieferanten, sodass wir uns bereits gehaltvolle praktische Fachkompetenzen in dieser Branche aneignen konnten.

Übrige Versorger und Entsorger

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Verkehrsunternehmen

Die Jahresabschlussprüfung und Steuerberatung von Verkehrsunternehmen ist eine eigene Welt, bestimmt durch den komplexen rechtlichen Rahmen und die Vorgaben des zumeist kommunalen oder staatlichen Inhabers auf der anderen Seite.

EU-Verordnung 1371

Kaum ein anderes kommunales Unternehmen wird so unmittelbar von europarechtlichen Vorgaben beeinflusst wie Verkehrsunternehmen. Die EU-VO 1371 zum Altmark-Trans-Urteil des Europäischen Gerichtshofs legt den Verkehrsunternehmen eine Trennungsrechnung auf. Die Trennungsrechnung erfordert dabei nicht nur eine detaillierte Berichterstattung auf der Grundlage der handelsrechtlichen Buchführung. Darüber hinaus gibt die Trennungsrechnung indirekt vor, nach welchen Kennzahlen ein Verkehrsunternehmen zu wirtschaften hat. Pflichten, wie z.B. die Ausgleichspflicht nach § 45a PersBefG stellen bundesrechtliche Anforderungen an Verkehrsunternehmen dar. Hinzu kommen die Anforderungen der kommunalen oder staatlichen Inhaber aus den diversen individuellen Förderungen und den Dienstleistungsaufträgen.

Branchenspezifische Besonderheiten

Da die Jahresabschlüsse von Verkehrsunternehmen entweder aufgrund der handelsrechtlichen Größeneinstufung oder aufgrund kommunalrechtlicher Vorgaben geprüft werden müssen, brauchen Sie einen Abschlussprüfer, der sich mit den branchenspezifischen Besonderheiten von Verkehrsunternehmen auskennt. Denn der komplexe Rechtsrahmen wirkt sich nicht nur auf die laufende Geschäftstätigkeit aus, sondern schlägt sich auch auf das Rechnungswesen eines Verkehrsunternehmens nieder. In Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht sind eine Reihe von typischen Themen zu verarbeiten.

Verkehrsunternehmen haben durch ihren Fuhrpark üblicherweise ein großes Anlagevermögen. Allerdings erfordert der Fuhrpark einen sehr hohen Instandhaltungsaufwand. Gerade beim Betrieb eines Straßenbahnnetzes sind die Straßenbahnen über eine Nutzungsdauer von häufig 33 Jahren instand zu halten. Hinzu kommt der in den neuen Bundesländern übliche hohe Standard von Bussen, Straßenbahnen und Haltestellen, die auch im Unterhalt zu erheblichem zusätzlichen laufenden Aufwand führen können. Im Jahresabschluss von Verkehrsunternehmen können dabei auch noch die alten Rückstellungen für Hauptuntersuchungen aus HGB vor Geltung des BilMoG fortzuführen sein.

Auch Verkehrsunternehmen wirtschaften im für Unternehmen der öffentlichen Hand typischen Spannungsfeld zwischen gewerblicher Gewinnerzielungsabsicht und kommunaler Daseinsvorsorge. Die für Verkehrsunternehmen typischen bilanziellen Verluste sind wirtschaftlich betrachtet Mittel, die für den Unternehmenszweck verwendet werden. Gerade die Dienstleistungsaufträge geben den Verkehrsunternehmen dabei sehr detaillierte Vorgaben mit sehr hohen Qualitätsanforderungen. Die einerseits üblicherweise an der Nutzungsdauer der Verkehrsmittel, insbesondere Busse und Straßenbahnen, orientierten langen Laufzeiten der Dienstleistungsaufträge und der andererseits zumeist nur gegenwärtige Ausgleich der laufenden Verluste bedingen ein ständiges Ringen um eine solide Finanzierung der Geschäftstätigkeit.

Übergang auch zum Internationalen Steuerrecht

Aufgrund unserer Erfahrung im Internationalen Steuerrecht können wir auch Altfälle im sog. US-Leasing betreuen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung besorgen wir hier das vertragliche Reporting, insbesondere durch einen englischen Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss.

Der steuerliche Querverbund im Verkehrsunternehmen

Steuerlich sind Verkehrsunternehmen häufig über Organschaften oder Betriebe gewerblicher Art in Stadtwerke oder kommunale Konzernholdings eingebunden, um die Verluste über einen steuerlichen Querverbund mit Gewinnen aus anderen Sparten, insbesondere der Energieversorgung, verrechnen zu können.

Die wirksame Begründung und Aufrechterhaltung dieser Organschaften ist ein wesentliches Ziel unserer Beratung. Hier reicht es nicht, einen Ergebnisabführungsvertrag einmalig zu vereinbaren. Die Entwicklung der Rechtsprechung und die gesetzgeberischen Maßnahmen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die eine wirksame Organschaft eine laufende Betreuung seitens der Unternehmensleitung, der Abteilung Rechnungswesen und des Steuerberaters bedarf. Da wir eine Vielzahl von Verkehrsunternehmen betreuen, müssen wir nicht individuelle Insellösungen entwickeln, sondern können auf die Erfahrung diverser ähnlich gelagerter Fälle zurückgreifen. Dies ist nicht in erster Linie ein Kostenvorteil, sondern vielmehr eine rechtliche und faktische Absicherung durch Verwendung standardisierter Lösungen.

 MSC-Tipp: So haben wir beispielsweise im Rahmen der sog. Kleinen Organschaftsreform mit unseren Mandanten in lockerer Abstimmung mit den Finanzbehörden eine neue einheitliche Musterformulierung für die Verlustverrechnung in den Ergebnisabführungsverträgen gefunden.
Diese Formulierung orientiert sich sehr stark am Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe. Sie ist daher weder kreativ, noch umfangreich. Sie folgt aber unserem bewährten Ansatz in der Vertragsgestaltung: Die Formulierung ist funktional und kurz.

Kulturelle Einrichtungen

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Wohnungswirtschaft

Rahmenbedingungen und Trends in der ostdeutschen Wohnungswirtschaft

Wohnen wird teurer, insbesondere durch die „2. Miete“

Die Nettokaltmieten sind seit 2000 nur moderat (unterhalb der Inflationsrate) gestiegen. Dagegen sind die Verbraucherpreise für Gas, Heizöl und andere Haushaltsenergie seit 2000 um über 95 Prozent gestiegen.

Bauen wird teurer und komplizierter

Die Ursachen hierfür liegen in hohen technischen Anforderungen, unter anderem im Hinblick auf die Energieeffizienz sowie in steigenden Preisen für Baugrund und höheren Baukosten, wesentlich induziert durch das inzwischen langanhaltend niedrige Zinsniveau. Seit 2000 wurde insbesondere die Energieeinsparverordnung (EnEV) vier Mal novelliert – mit stetig steigenden Anforderungen.

Schrumpfende und wachsende Märkte – gegensätzliche Entwicklungen in den Regionen nehmen zu

Seit 2014 ist die Leerstandsquote in den neuen Bundesländern insgesamt erstmals seit vielen Jahren nicht mehr rückläufig. In Schrumpfungsregionen ist der Leerstand zum Teil seit drei Jahren wieder steigend.

Auf der Jahrespressekonferenz 2015 des GdW warnte GdW Präsident Axel Gedaschko: „Die ostdeutschen Bundesländer stehen unmittelbar vor einer zweiten Leerstandswelle. Wenn der Abriss in den neuen Ländern nicht weiter vorangetrieben wird, könnte es bis zum Jahr 2030 zu einer Verdreifachung des Leerstandes kommen.“

In den Metropol- und Universitätsstädten mit wachsenden Einwohnerzahlen dagegen müssen die Wohnungsunternehmen für neue Wohnungen zu bezahlbaren Mieten und für ein entsprechendes Umfeld (Kindertagesstätten, gegebenenfalls Schulen und Freizeitstätten) sorgen.

Zuwanderung wird in diesem Kontext gleichzeitig als Chance und als Herausforderung gesehen, Nachbarschaften und Quartiere weiterzuentwickeln.

Wesentliche handels- und steuerrechtliche Entwicklungen der letzten Zeit

Das Handels- und Steuerrecht ist im stetigen Wandel. Auch im Bereich der Wohnungswirtschaft gibt es einige Neuerungen zu verzeichnen, die ebenso die Abschlussprüfung dieser Gesellschaften betreffen. Als Ihre regionalen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte beraten wir Sie mit Qualität und Know-how.

Investitionsmaßnahmen (IDW RS IFA 1)

Mit dem am 25. November 2013 verabschiedeten IDW RS IFA 1: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz wird der seit der Vorgänger-Stellungnahme aus 1996 ergangenen Rechtsprechung und anderen Entwicklungen Rechnung getragen. Einen Schwerpunkt bilden die Kriterien für eine „Wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus“.

Diese Verbesserung liegt dann vor, wenn durch entsprechende Maßnahmen die „Gebrauchsmöglichkeit des Gebäudes (Nutzungspotential) […] durch Einfluss auf die Nutzungsdauer und/oder Gebäudequalität […] im Ganzen deutlich erhöht wird.“ Bezogen auf den Einzelfall entstehen in der Praxis immer wieder Abgrenzungsfragen, die im Idealfall im Vorwege mit dem Abschlussprüfer erörtert werden sollten, um ungeplante Einflüsse auf Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bei Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses zu vermeiden.

Bewertung von Immobilien (IDW S 10)

Der am 15. Oktober 2013 verabschiedete Standard IDW S 10: Grundsätze zur Bewertung von Immobilien legt die Grundsätze dar, nach denen Wirtschaftsprüfer Immobilien bewerten oder die sie als Grundlage für die Beurteilung von Immobilienbewertungen heranziehen. Aus der Praxis ist hinlänglich bekannt, dass jeder Bewertungsfall eine eigene fachgerechte Problemlösung erfordert. Insofern bildet der Standard „nur“ einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, innerhalb dessen sich jedoch Immobilienbewertungen und Bewertungsgutachten hinsichtlich Bewertungsverfahren, Dokumentation und Nachweise bewegen sollten, wenn diese Bewertungen einem durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss zugrunde gelegt werden sollen.

Bilanzierung von Immobilien (IDW RS IFA 2)

Schließlich hat der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss am 27. April 2015 den IDW RS IFA 2: Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz verabschiedet. Diese Stellungnahme zur Rechnungslegung befasst sich mit der Zugangs- und Folgebewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz und konkretisiert hierbei, in welcher Weise die in IDW S 10 niedergelegten betriebswirtschaftlichen Bewertungsgrundsätze für Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu berücksichtigen sind. Sie ersetzt gleichzeitig zwei ältere Stellungnahmen des Wohnungswirtschaftlichen Fachausschusses, insbesondere IDW RS WFA 1: Berücksichtigung von strukturellem Leerstand bei zur Vermietung vorgesehenen Wohngebäuden mit Stand von 2002. Dieser war für die handelsrechtliche Berücksichtigung der seinerzeitigen Leerstandssituation und der Pläne zu deren Reduzierung, insbesondere der im Rahmen des „Stadtumbau Ost“ geplanten und erfolgten Abriss- und Rückbaumaßnahmen, maßgebend.

Aktuelles
Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen (OFD Frankfurt)

Die OFD Frankfurt hat sich zur steuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG geäußert (

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