Für eine Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse wird keine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte gewährt, wenn die Kapitalauszahlung auf einem Kapitalwahlrecht beruht, das bereits im Vertrag vereinbart war. Es handelt sich dann um eine vereinbarungsgemäße Auszahlung des angesparten Kapitals und damit nicht um außerordentliche Einkünfte.
Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit wird eine Steuerermäßigung gewährt. Bei einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kommt es nämlich zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr, die zu einer Progressionsbelastung führt, weil sich der Steuersatz nun deutlich erhöht. Diese Progressionsbelastung wird durch die Steuerermäßigung abgemildert.
Sachverhalt: Der Klägerin war im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer Pensionskassenleistung zugesagt worden. Nach der Vereinbarung sollte die Klägerin mit Erreichen der Altersgrenze eine Pension erhalten; sie hatte allerdings das Recht, eine Kapitalabfindung zu verlangen. Von diesem Recht machte sie im Jahr 2010 Gebrauch und erhielt eine einmalige Kapitalleistung von ca. 17.000 €. Die Klägerin beantragte für die Kapitalabfindung eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab:
(BFH, Urteil vom 20.09.2016 – X R 23/15)