BFH Urteil vom 19. September 2012, VI R 54/11
In dem Urteil vom 19. September 2012 lag dem BFH folgender vereinfachter Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitgeber hatte im Arbeitsvertrag u.a. vereinbart, dass die Arbeitnehmer Zuschüsse zur Kindergartenbetreuung erhielten. Dieser wurden steuerfrei gezahlt. Die Finanzverwaltung hielt die Anwendung von § 3 Nr. 33 EStG nicht für einschlägig, da es sich um eine Zahlung zusätzlich zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ handele.
Nach dem BFH handelt es sich um „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, wenn die Leistung bzw. das Arbeitsentgelt entweder durch Vereinbarung oder durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist.
Arbeitsrechtlich geschuldet sei der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht.
Dieser Anspruch kann nach Auskunft der Finanzverwaltung sowohl aus einem Arbeitsvertrag als auch aus einer Betriebsvereinbarung resultieren. Auch eine dauernde Übung könne diesen Anspruch begründen.
Die Finanzverwaltung setzt dieses Urteil bereits in die Tat um. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei ihren nächsten Betriebsprüfung benötigen, stehen wir Ihnen als ihre Erfurter Steuerberater gerne mit Rat und Tat zur Seite.