BFH Urteil vom 9. Juli 2013, IX R 21/12, veröffentlicht am 11. September 2013
Die Eigennutzung einer Immobilie steht dem Abzug von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich entgegen.
Leitsatz:
Die Eigennutzung einer Immobilie steht dem Abzug von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich entgegen. Der Umstand, dass die Eigennutzung „behelfsmäßig“ sein sollte und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig hätte beendet werden können ändert daran nichts (BFH Urteil vom 9. Juli 2013).
Der BFH führte in seinem Urteil weiter aus:
Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.
Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Hierfür trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.