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Rechnung: Verweis auf andere Unterlagen zulässig

Rechnung: Verweis auf andere Unterlagen zulässig

BFH Urteil vom 16. Januar 2014, V R 28/13

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist auch dann möglich, wenn in der Rechnung in Bezug auf die erbrachte Leistung auf eine eindeutig bezeichnete Vereinbarung Bezug genommen und diese Vereinbarung aufbewahrt wird. Die Vereinbarung muss der Rechnung nicht beigefügt werden.

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist auch dann möglich, wenn in der Rechnung in Bezug auf die erbrachte Leistung auf eine eindeutig bezeichnete Vereinbarung Bezug genommen und diese Vereinbarung aufbewahrt wird. Die Vereinbarung muss der Rechnung nicht beigefügt werden.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Die Rechnung muss u. a. Angaben zum leistenden Unternehmer, zum Leistungsempfänger, zur erbrachten Leistung und zum Entgelt sowie zur Umsatzsteuer und zum Umsatzsteuersatz enthalten.

Streitfall: Ein Makler machte im Streitjahr 2004 Vorsteuer aus zwei Rechnungen der C-GmbH geltend. In diesen Rechnungen hieß es zur erbrachten Leistung: „gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt L. F. der X-AG“. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten die Vorsteuer nicht an, da die abgerechnete Leistung in der Rechnung nicht hinreichend bezeichnet worden sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Makler grundsätzlich Recht, verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

– Die Rechnung muss Angaben zur Identifizierung der erbrachten Leistung enthalten. Wie viele Angaben dies sein müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

– Zur Identifizierung der erbrachten Leistung kann in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen wie z. B. Vereinbarungen verwiesen werden, in denen die Leistungen genau beschrieben sind; dabei ist die in Bezug genommene Geschäftsunterlage eindeutig zu bezeichnen. Die entsprechende Geschäftsunterlage muss der Rechnung nicht beigefügt werden – es genügt ihre Aufbewahrung.

– Im zweiten Rechtszug muss das FG nun prüfen, ob sich aus der in Bezug genommenen Vereinbarung eine ausreichend bezeichnete Leistung ergibt. Außerdem muss das FG noch ermitteln, ob der Makler die Rechnungen bereits im Jahr 2004 erhalten hat. Denn nur dann kann er im Jahr 2004 die Vorsteuer geltend machen. Hat er die Rechnungen im Jahr 2005 erhalten, ist der Vorsteuerabzug erst dann möglich.

Hinweise: Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen Bezug genommen werden darf. Allerdings können möglicherweise in den in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen unterschiedliche Leistungen enthalten sein, (z. B. bei Rahmenverträgen mit einer Vielzahl von Leistungen), so dass bei der Rechnungsstellung und -prüfung darauf geachtet werden muss, über welche der unterschiedlichen Leistungen abgerechnet wird.

Bei Fragen stehen Ihnen die Kollegen der MSC gerne zur Verfügung.

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