In dem Urteil vom 2.12. 2015 – VR25/13 hat der BFH die umsatzsteuerliche Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen befürwortet.
In dem Urteil ging es um die Frage, ob eine Tochterpersonengesellschaft Organgesellschaft sein kann.
Eine AG erbrachte Leistungen an zwei Kommanditgesellschaften, an denen sie beteiligt war. Das Finanzamt hielt diese Leistungen für umsatzsteuerbar und forderte von der AG Umsatzsteuer. DIe beiden Kommanditgesellschaften konnten die Umsatzsteuer aber nicht als Vorsteuer geltend machen, weil sie umsatzsteuerfreie Leistungen erbrachten und daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren.
Der BFH hielt eine Organschaft zwischen der AG als Organträgerin und den beiden Kommanditgesellschaften als Organgesellschaften in engen Grenzen für möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind. Es dürfen also keine konzernfremden Personen beteiligt sein. Dies muss im vorliegenden Fall noch vom Finanzgericht im zweiten Rechtszug überprüft werden.
Hinweis:
Bislang konnte nur eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein. Der BFH erweitert den Kreis der Organgesellschaften nun auch auf Personengesellschaften.