In seinem Urteil vom 2.12.2015 – VR15/14 hat sich der BFH mit der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen Schwestergesellschaften befasst.
In diesem Fall ging es um eine GmbH, die an eine Kommanditgesellschaft Leistungen erbrachte; beide Gesellschaften hatten dieselben Gesellschafter und waren daher sog. Schwestergesellschaften.
Der BFH verneinte eine Organschaft zwischen den beiden Gesellschaften. EIne Organschaft kann nicht zwischen zwei gleichberechtigten Schwestergesellschaften bestehen, an denen dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Es fehlt dann an der Beherrschung einer der Gesellschaften. Weder beherrscht die GmbH die KG, noch beherrscht die KG die GmbH.
Hinweis:
Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt also ein Über-/ Unterordnungsverhältnis voraus. Der Organträger muss die Organgesellschaft beherrschen. Bei Schwestergesellschaften fehlt es an der Beherrschung. Es genügt nicht, dass der Gesellschafter auf die jeweils andere Gesellschaft einwirken kann.