In seinem Urteil vom 1. Dezember 2015, Az. IX R 18/15 hat der BFH klargestellt, dass Vermieter die Fahrtkosten zu ihren vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen können.
Das Urteil stellt klar, dass Vermieter die Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen können. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 Euro nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.
Im Urteilsfall wurde dies damit begründet, dass ein Steuerpflichtige ein Vermietungsobjekt nicht arbeitstäglich aufsucht, sondern lediglich in größerem oder kleinerem zeitlichen Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Bei nicht umfangreichem Grundbesitz erfordert die Verwaltung eines Mietobjektes in der Regel keine besondere Einrichtung, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In diesen Fällen ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit.