Errichtet eine Unternehmer auf einem Grundstück, das ihm und seiner Ehefrau, die nichtunternehmerisch tätig ist, gemeinsam gehört, ein Betriebsgebäude, so gehört das Gebäude zur Hälfte seiner Frau und ist insoweit ihrem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen. Wird das Grundstück später unenetgeltlich auf ein Kind übertragen, das den Betrieb fortführt, muss das Kind die beiden Gebäudehälften unterschiedlich hoch abschreiben und kann hinsichtlich der Gebäudehälfte seiner Mutter Abschreibungen auf den höheren Teilwert vornehmen.
Hintergrund:
Bebaut ein Unternehmer ein Grundstück, das seinem Ehegatten gehört, auf eigene Kosten mit einem Betriebsgebäude, wird der Ehegatte des Unternehmers zivilrechtlich Eigentümer des Gebäudes. Gehört das Grundstück beiden Ehegatten gemeinsam, ist das Gebäude zur Hälfte steuerlich dem Unternehmer und zur anderen Hälfte dem nichtunternehmerisch tätigen Ehegatten zuzurechnen. Dennoch kann der Unternehmer-Ehegatte seine Herstellungskosten auch insoweit steuerlich absetzen.
(BFH Urteil vom 9. März 2016 – XR46/14)