Sachverhalt:
Im August 2008 erwarb der Kläger ein bebautes Grundstück. Die Kosten für die Renovierungsmaßnahmen in der Zeit zwischen Erwerb und Vermietung des Gebäudes teilte er auf. Die Kosten für den Austausch der Fenster behandelte er als Anschaffungskosten, die durch die sonstige Sanierung entstandenen Aufwendungen behandelte er als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Das Finanzamt bahndelte alle Aufwendungen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Entscheidung BFH:
Zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören auch Aufwenungen für bauliche Maßnahmen, durch die funktionstüchtige Teile eines Gebäudes, die für seine bestimmungsgemäße Nutzung unerlässlich sind, wieder hergestellt werden und damit das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, wenn sie im Rahmen einer renovierungs und Modernisierung im zusammenhang mit dem Erwerb des Gebäudes anfallen.
Die im Anschluss an den Erwerb des Gebäudes durchgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten führten einschließlich der AUfwendungen für den Austausch der Fenster zu Kosten, die über 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes liegen.
Die Einbeziehung von Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft in die Regelung des § 6 Abs. 1a S. 1 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich keine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbern eines bereits vom Veräußerer sanierten Gebäudes.