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Hinzuschätzung von Bareinzahlungen

Hinzuschätzung von Bareinzahlungen

Das Finanzgericht Hamburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Juli 2016 entschieden, dass auch bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln ungeklärte Kapitalzuführungen auf das betriebliche Bankkonto ohne weitere Sachverhaltsklärung als unversteuerte Einnahmen angesehen werden können, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichende Aufklärung über die Herkunft der Mittel anbietet.

Sachverhalt: Die Betriebsprüfung stellte Einzahlungen auf das betriebliche Bankkonto des Unternehmers fest, deren Herkunft im Nachhinein nicht mehr feststellbar war. Der Betriebsprüfer schätzte daraufhin die die Auszahlungen übersteigenden Einzahlungen als Betriebseinnahmen hinzu.

Entscheidung: Das FG führte unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH aus, dass der Steuerpflichtige im Falle von ungeklärten Bareinzahlungen auf ein betriebliches Konto zur aufklärenden Mitwirkung verpflichtet ist. Sollte der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommen, kann das Finanzgericht von weiterer Sachverhaltsklärung absehen und den Sachverhalt dahingehend würdigen, dass diese unaufgeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.

Das FG erachtet diese Grundsätze auch auf Fälle der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung anwendbar. Auch in diesem Fall besteht eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht für Einlagen und Entnahmen. Mittels dieser Aufzeichnung dürfen sich Finanzamt und Finanzgericht, wie bei der Buchführung, vergewissern, ob tatsächlich eine Einlage vorliegt.

Der Steuerpflichtige hat nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung seine für das Unternehmen zur Verfügung stehende liquide Mittel zu erfassen. Diese sind zweifelsfrei von seinem privaten Geldvermögen abzugrenzen.

Hinweis: Bei Bareinzahlungen auf ein betriebliches Konto ist lückenlos zu dokumentieren woher diese Mittel für die Einzahlung stammen. Sollte der Nachweis unschlüssig sein, darf das Finanzamt auch im Falle einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung ohne weitere Sachverhaltsklärung diese Einzahlungen als nicht versteuerte Einnahmen betrachten und dem Gewinn hinzurechnen.

(FG Hamburg Urteil vom 18.7.2016 – 6 V 84/16)

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