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Die Gelangensbestätigung kommt!

Die Gelangensbestätigung kommt!

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wird die Gelangensbestätigung zum 1. Oktober 2013 eingeführt.

Gelangensbestätigung: „Der Kunde bestätigt, dass die Ware bei ihm angekommen ist.“

Obwohl die Gelangensbestätigung ohne die Verwendung eine Vordruckes von der Finanzverwaltung möglich ist, muss sie folgende Punkte beinhalten:

  • – Name und Anschrift des Abnehmers
  • – Menge des Gegenstandes und handelsübliche Bezeichnung
  • – Ort und Monat des Erhaltes des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet   oder Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • – Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • – Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten

Bei der Beförderung durch den Lieferanten oder den Abnehmer wird grundsätzlich nur die Gelangensbestätigung anerkannt.

In Versendungsfällen sind andere Nachweise wie die Spediteursbescheinigung, der handelsrechtliche Frachtbrief bzw. ein Zahlungsnachweis möglich.

Zur Erleichterung kann die Gelangensbestätigung auch ohne Unterschrift elektronisch vom Abnehmer übersendet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

Zu der Gelangensbestätigung wird nach der Sommerpause ein BMF Schreiben erscheinen, in welchem die Details geregelt sind und Einzelfälle angesprochen werden.

Sofern Sie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, müssen Sie sich schon jetzt mit der Einführung der Gelangensbestätigung beschäftigen. Wenn Sie ab Oktober den Nachweis durch die Gelangensbestätigung nicht erbringen, kann es Ihnen sonst passieren, dass Sie ihren Vorsteueranspruch nicht geltend machen können.

Sobald wir etwas Neues über die Gelangensbestätigung erfahren, werden wir Sie als ihre Erfurter Steuerbrérater darüber informieren.

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