Das BMF hat in seinem Schreiben vom 22.5.2013 (IV C 5 – S 2388/11/10001-02) zum Tatbestandsmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ Stellung genommen.
Es rückt darin von der sehr einschränkenden Auslegung, die der BFH in seinen Urteilen vom 19. September 2012 (IV R 54/11 und VI R 55/11) angewandt hat ab.
Auszug aus dem BMF Schreiben:
„Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.“