FG Düsseldorf, Urteil v. 4.062013 – 10 K 734/11 E, Revision wurde zugelassen
Die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören zum Dauerbrenner in der Rechtsprechung.
Das FG Düsseldorf hat zur Ermittlung der Aufwendungen für ein Arbeitzimmer jetzt folgendes entschieden:
„Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Aufwendungen, die auf andere Räume (Küche, Bad, Flur) entfallen, sind in keinster Weise als Betriebsausgaben abziehbar.“
Derzeit liegt ein ähnliches Verfahren bereits beim BFH (BFH Az. VIII R 10/12). Es wird gestritten, ob die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche, Bad nicht wenigstens teilweise als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig seien. Diese Revision hat den Hintergrund, dass bei der Anmietung eines externen Büros diese Kosten auch abzugsfähig wären.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zu beiden Finanzgerichtsentscheidungen äußern wird.
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