FG Köln Urteil v. 10.04.2013 – 4 K 2910/10; Revision BFH Az. VIII R 29/13)
Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewerbebetrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages, einen Gewinn von nicht mehr als 100.000,00 Euro hat (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG).
Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 10. April 2013 entschieden, dass bei der Ermittlung des für die Gewinngrenze maßgeblichen Gewinns die Auflösung der in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen (§ 7g EStG a.F.) nebst Gewinnzuschlag nicht als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen ist. Zur Begründung führt es aus, dass die Auflösung aus systematischen Erwägungen und nach dem Sinn und Zweck der Norm unberücksichtigt bleiben muss.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
Über die Entscheidung des BFHs werden wir Sie als ihre Erfurter Steuerberater informieren.