BFH, Urteil vom 19.02.2013 – IX R 35/12; veröffentlicht am 26.06.2013
In dem BFH Urteil vom 19. Februar 2013, das am 26. Juni 2013 veröffentlicht wurde, hat der BFH entschieden, dass eine Anwartschaft zum Kauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (hier Aktienkauf) keine Beteiligung und deshalb bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe iSv § 17 Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen ist.
In seinem Urteil führte der BFH aus, dass Beteiligungen iSv § 17 Abs. 1 S. 1 EStG die nominelle Beteiligung am Nennkapital ist. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind zwar gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 EStG auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Die Übertragung einer Anwartschaft bewirkt jedoch noch keinen Übergang der Beteiligung.
Mangels einer Gesetzeslücke ist § 17 Abs. 1 S. 1 EStG auch nicht analog anzuwenden.