Abgrenzung des Grundvermögens von der Betriebsvorrichtung (FinMin)
Gleich lautende Erlasse v. 5.6.2013 – S 3130, BStBl 2013 I S. 734
Die Abgrenzungsproblematik, ob es sich bei einem Wirtschaftsgut um Grundvermögen oder um eine Betriebsvorrichtung handelt, hat für viele steuerrechtliche Gebiete Bedeutung; so z.B. bei der Einkommensteuer, der Grunderwerbsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Investitionszulage.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zu der Abgrenzungsfrage einen neuen Abgrenzungserlass herausgebracht (Gleich lautende Erlasse v. 5.6.2013 – S 3130, BStBl 2013 I S. 734).
Er tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 15. März 2006 (BStBl 2006 I S. 314) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Als Ihre Erfurter Steuerberater stehen wir Ihnen bezüglich der Abgrenzungsfragen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet am . Bis dahin müssen Grundstückseigentümer ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben. Ein weitere allgemeine Fristverlängerung ist trotz zahlreicher noch nicht eingegangener Erklärungen aktuell nicht zu erwarten.