Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar
Leitsatz: Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Nach Ansicht des BFH, fehlt es für einen Leistungsaustausch an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, weil dem vom Leasingnehmer gezahltem Minderwertausgleich keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht.
Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
Der entgegengesetzten Auffassung der Finanzverwaltung (s. Abschn. 1.3 Abs. 17 Satz 2 f. UStAE) ist der BFH damit nicht gefolgt.