Umsatzsteuer: Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Leitsätze
1. Bestellt das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnet es zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, endet die organisatorische Eingliederung (Änderung der Rechtsprechung).
2. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. Endet zugleich die Organschaft, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch für Leistungsbezüge der Organgesellschaft, die unbezahlt geblieben sind, gegen den bisherigen Organträger.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet am . Bis dahin müssen Grundstückseigentümer ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben. Ein weitere allgemeine Fristverlängerung ist trotz zahlreicher noch nicht eingegangener Erklärungen aktuell nicht zu erwarten.