In seinem Schreiben vom 12. September 2013 (IV D 3 – S 7117-e/13/10001) erläutert das BMF die durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossenen Änderungen beim Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln.
Der Leistungsort in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer wurde durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL angepasst. Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. Dadurch soll insoweit eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden. (BMF v. 12. September 2013)
Diese Regelungen sind auf nach dem 29. Juni 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen als Ihre Erfurter Steuerberater gerne zur Seite.