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Neue BFH-Urteile zur 110,00 Euro-Freigrenze

Neue BFH-Urteile zur 110,00 Euro-Freigrenze

BFH, Urteile vom 16. Mai 2013 – VI R 94/10 und VI R 7/11; veröffentlicht am 9. Oktober 2013

Der BdSt führt zu den Urteilen folgendes aus:
– Bereits nach bisher geltender Rechtsprechung sind übliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer betrieblichen Feier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Solche üblichen Zuwendungen sind zum Beispiel die Gewährung von Speisen und Getränken oder die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten. Auch Aufwendungen für eine Eintrittskarte zu einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung sind in Ordnung, wenn die Aufwendungen für die Betriebsfeier den Betrag von 110,00 Euro je Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden. Geht die Betriebsfeier über diesen üblichen Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
– Nun hat der BFH entschieden, dass Kosten für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, also z.B. Kosten für die Organisation der Veranstaltung durch eine Eventagentur oder Mietkosten für den Saal, nicht in die 110,00 Euro-Grenze einzubeziehen sind. Denn diese Aufwendungen bereichern den Mitarbeiter nicht, so die Richter (VI R 94/10).
– Zudem stellte das Gericht klar, dass der Kostenanteil für mit eingeladene Familienangehörige nicht in die 110,00 Euro-Grenze des Arbeitnehmers einzurechnen ist (VI R 7/11). Nahmen Ehepartner oder Kinder auch an dem Betriebsfest teil, wurden die Kosten bisher dem Arbeitnehmer zugerechnet, d.h. die 110,00 Euro mussten dann nicht nur für den Mitarbeiter, sondern auch für seine Begleitpersonen reichen. Nach der geänderten Rechtsprechung sind die auf die Familienangehörigen entfallenden Kosten nun nicht mehr in die 110,00 Euro-Grenze des Mitarbeiters einzubeziehen. (Quelle: BdSt)

Zu beachten ist jedoch, dass beide BFH Urteile noch nicht von der Finanzverwaltung für verbindlich erklärt wurden. Sobald wir davon Kenntnis erlangen, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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