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Neues Reisekostenrecht ab 1. Januar 2014

Neues Reisekostenrecht ab 1. Januar 2014

Die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht werden ab 1. Januar 2014 geändert. Bereits im März hatten wir Sie über die neuen Verpflegungspauschalen informiert. Mit diesen News erfahren Sie mehr über den Weg zur Arbeit und bei einer Dienstreise.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers ausüben, wird für den Weg zur Arbeit weiterhin die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigt. Die Entfernungspauschale gilt künftig auch für Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem verbundenen Unternehmen oder Kunden des Arbeitgebers tätig sind. Für Dienstreisen können dagegen bei Nutzung eines eigenen KFZ die tatsächlich gefahrenen Kilometer (30 Cent je Kilometer) angesetzt werden.

Haben Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, die sie:

– an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche

– oder mindestens 1/3 der Arbeitszeit

– oder arbeitstätig (z.B. bei Monteuren) aufsuchen,

so ist für die Unterscheidung, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss, künftig die Festlegung auf eine „erste Tätigkeitsstätte“ wichtig. Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen Dienstreisen dar. Erfolgt keine Festlegung durch den Arbeitgeber (zum Beispiel im Rahmen des Arbeitsvertrags), so gilt derjenige Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte, der dem Wohnort am nächsten gelegen ist.

Für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Waldarbeiter, gelten besondere Regelungen.

Bei der doppelten Haushaltsführung können künftig weiterhin die tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, allerdings bis maximal 1000 Euro pro Monat.

(Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 10. Oktober 2013)

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen als Ihre Erfurter Steuerberater gerne zur Seite.

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