Bitte beachten Sie die Offenlegungspflichten für den Jahresabschluss 2012 zum 31. Dezember 2013
Nach § 325 HGB ist der gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss zu veröffentlichen.
Offenlegungspflichtig sind im Wesentlichen:
– Kapitalgesellschaften: AG, KGaA, GmbH, UG
– Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & Co KG)
– Banken und Versicherungsunternehmen
– Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU / im EWR
– nach § 1 Publizitätsgesetz zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
Auch kleine Gesellschaften, Gesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation sowie „Kleinstunternehmen“ sind offenlegungspflichtig.
Die Rechnungslegungsunterlagen sind ausschließlich in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.
Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht ist nicht möglich. Tochtergesellschaften, die in den Konzernabschluss einer Muttergesellschaft einbezogen sind, sind von der Pflicht befreit, wenn sämtliche in § 264 Abs. 3 oder § 264b HGB genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Wenn Sie der Offenlegungspflicht nicht nachgehen, werden Ordnungsgelder nach § 325 HGB festgesetzt.
Wenn Sie Fragen oder Probleme haben, stehen Ihnen die Kollegen von der MSC Schwarzer Albus GmbH gerne zur Verfügung.