Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile
BMF Schreiben vom 27.11.2013 – IV C 2 – S 2742/07/10009
Mit BMF Schreiben vom 27. November 2013 – IV C 2 – S 2742/07/10009 hat das BMF zu der steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile Stellung genommen. Darin hat es unter anderem geregelt, dass in der Zukunft auf Ebene der Gesellschaft, die steuerrechtliche Behandlung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Handelsrechts folgt.
In dem BMF Schreiben heißt es:
– Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle, soweit Geschäftsjahre betroffen sind, für die die Neuregelung des § 272 Abs. 1a und 1b HGB i.d.F. des BilMoG gelten.
– Anpassungen, die in der Handelsbilanz vorgenommen werden, um eigene Anteile, die nach bisherigem Recht zu aktivieren waren, nach den Grundsätzen des § 272 Abs. 1a S. 1 und 2 HGB darzustellen, sind in der Steuerbilanz zu übernehmen. Der Nennbetrag ist dabei offen vom „Gezeichneten Kapital“ abzusetzen und die bisherige Rücklage für eigene Anteile ist in voller Höhe aufzulösen. In Höhe des über den Nennbetrag hinausgehenden Buchwerts der eigenen Anteile sind die frei verfügbaren Rücklagen zu vermindern.
– Steuerrechtlich ist die Ausbuchung als Kapitalherabsetzung zu behandeln. Da in diesen Fällen zumindest in dem betreffenden Geschäftsjahr keine Kaufpreiszahlung an den Gesellschafter erfolgt, ist das auf die eigenen Anteile entfallende Nennkapital für die Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 1 KStG als bereits an den Gesellschafter ausgezahlt und damit als nicht eingezahlt zu behandeln. Infolgedessen kommt es weder zu einer Verminderung des Sonderausweises, noch zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos. Der über den Nennbetrag hinausgehende Teil des Buchwerts der nicht mehr zu aktivierenden eigenen Anteile führt rechnerisch zu einer Verminderung des ausschüttbaren Gewinns.
Gerne informieren wir Sie, als Ihre Erfurter Steuerberater über aktuelle Änderungen.