MSC Schwarzer Albus GmbH

Elektronische Übermittlung von Bilanzen

Elektronische Übermittlung von Bilanzen

Übermittlungspflichten  nach § 5b EStG (E-Bilanz)

Wie wir Sie schon im letzten Jahr informiert haben, besteht ab dem Wirtschaftsjahr 2013 die Pflicht, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln (sog. E-Bilanz, § 5bEStG).

Das BMF hat diesbezüglich ein neues BMF Schreiben veröffentlich, wo es insbesondere auf die Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften eingegangen ist.

Auszug BMF Schreiben vom 19. Dezember 2013, IV C 6 – S 2133-b/11/10009:004:

„Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz und GuV noch in Papierform abgegeben werden.

Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung. Das gilt insbesondere auch für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung iSv § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse die Steuerbefreiung nur auf einen Teil ihrer Einkünfte und stellt diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt-) Bilanz sowie eine( Gesamt-) Gewinn- und Verlustrechnung auf, so ist verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln.“

Eine entsprechende aktualisierte Taxonomie wird im Frühsommer 2014 durch ein weiteres BMF Schreiben bekanntgegeben werden.

Die Kollegen der MSC Schwarzer Albus GmbH als ihre Erfurter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte stehen Ihnen auch im Jahr 2014 für Fragen gerne zur Verfügung.

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