Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in seinem BMF Schreiben vom 25. Oktober 2013 (IV D 2 – S 7280/12/10002) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutschriften geäußert.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in seinem BMF Schreiben vom 25. Oktober 2013 (IV D 2 – S 7280/12/10002) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutschriften geäußert.
Hintergrund: In der Praxis gibt es zwei Arten von Gutschriften:
– Zum einen die sog. kaufmännische Gutschrift, mit der der Unternehmer seine bisherige Rechnung zu Gunsten des Kunden korrigiert. Eine solche Gutschrift wird mitunter auch als „Storno“ bezeichnet.
– Zum anderen die umsatzsteuerliche Gutschrift, mit der der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet. Eine solche Gutschrift hat die Wirkung einer Rechnung und ermöglicht dem Gutschriftaussteller den Vorsteuerabzug. Seit dem 1. Juli 2013 muss diese Gutschrift zwingend als „Gutschrift“ bezeichnet werden; die Bezeichnung
z. B. als „Abrechnung“ oder „Honorarrechnung“ genügt nicht.
Das BMF stellt nun zum einen klar, dass die Bezeichnung einer kaufmännischen Gutschrift (d. h. Rechnungskorrektur) als „Gutschrift“ allein nicht dazu führt, dass der Unternehmer die in der kaufmännischen Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer erneut an das Finanzamt abführen muss. Eine solche Rechnungskorrektur stellt keine Rechnung im Sinne einer umsatzsteuerlichen Gutschrift dar, sodass kein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt.
Zum anderen ist es unschädlich, wenn in einer umsatzsteuerlichen Gutschrift, mit der also gegenüber dem leistenden Unternehmer abgerechnet wird, statt des Begriffs „Gutschrift“ ein vergleichbarer ausländischer Begriff eines anderen EU-Staates verwendet wird, z. B. „self-billing“ (englisch) oder „autofacturation“ (französisch).
Zu beachten ist, dass der Begriff „Gutschrift“ bzw. ein vergleichbarer ausländischer Begriff auch dann verwendet werden muss, wenn in einem Dokument sowohl über Leistungen des Geschäftspartners (umsatzsteuerliche Gutschrift) als auch über eigene Leistungen (typische Rechnung) abgerechnet wird. Dem BMF zufolge muss in diesem Fall auch deutlich werden, welche Leistungen vom Geschäftspartner erbracht wurden und welche Leistungen der Unternehmer selbst erbracht hat. Eine Saldierung und Verrechnung der gegenseitig erbrachten Leistungen ist nicht zulässig.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kollegen der MSC Schwarzer Albus GmbH als Ihre Erfurter Steuerberater gerne zur Verfügung.