BFH Urteil vom 24. September 2013 –VI R 20/13, veröffentlicht am 5. Februar 2014
In dem BFH Urteil vom 24. September 2013 hatte der BFH darüber zu entscheiden, welche Straßenverbindung für die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG maßgeblich ist, wenn die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mautpflichtig ist und mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht befahren werden darf.
Leitsätze:
Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann.
Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet am . Bis dahin müssen Grundstückseigentümer ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben. Ein weitere allgemeine Fristverlängerung ist trotz zahlreicher noch nicht eingegangener Erklärungen aktuell nicht zu erwarten.