BFH Urteil vom 24. September 2013 –VI R 20/13, veröffentlicht am 5. Februar 2014
In dem BFH Urteil vom 24. September 2013 hatte der BFH darüber zu entscheiden, welche Straßenverbindung für die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG maßgeblich ist, wenn die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mautpflichtig ist und mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht befahren werden darf.
Leitsätze:
Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann.
Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.