BMF Schreiben vom 6. Februar 2014 – IV D 2 – S 7100/07/10007; BFH Urteil vom 20. März 2013-XI R 6/11
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 20. März 2013 entschieden, dass die Zahlungen wegen Schäden am Leasingfahrzeug bei Beendigung des Leasingverhältnisses (sog. Minderwertausgleich) nicht umsatzsteuerbar sind.
Daraufhin hat das BMF den Abschnitt 1.3 Abs. 17 UStAE um folgende Passagen ergänzt:
– Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 20.3.2013).
– Ausgleichzahlungen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer anzupassen (z.B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) stellen hingegen je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder aber eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar.
– Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen ebenfalls keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes.
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