BFH Urteil vom 24. April 2013 – XI R 3/11
Der Preis für ein Frühstück im Hotel unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nur für die Übernachtung selbst – und zwar auch dann, wenn ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24. April 2013 – XI R 3/11 klargestellt. Begründung: Das Frühstück gehört nicht unmittelbar zur Vermietung. Mit Einführung des sog. Hotelsteuer-Privilegs wollte der Gesetzgeber nur die kurzfristige Vermietung (d. h. die Übernachtung selbst) begünstigen, nicht aber die sonstigen Hotelleistungen wie z. B. Bezahlfernsehen, Sauna, Schwimmbad, Verpflegung und die Vermietung von Tagungsräumen.
Die Leistungen von Hoteliers sind daher aufzuteilen – in Umsätze zu 7 % aus der Vermietung der Zimmer und in Umsätze zu 19 % für die übrigen Leistungen.
Hinweis: Zur Aufteilungmethode hat sich der BFH nicht geäußert. Der Finanzverwaltung zufolge kann der Hotelier verschiedene sonstige Leistungen, zu denen neben dem Frühstück z. B. auch die Internet- und Transferkosten gehören, in einem Sammelposten zusammenfassen (z. B. als „Business-Package“ oder „Service-Pauschale“) und den Sammelposten mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen. Aus diesem Anteil ist dann eine Umsatzsteuer von 19 % herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen.