MSC Schwarzer Albus GmbH

Kindergeld für verheiratete Kinder

Kindergeld für verheiratete Kinder

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt ab dem Jahr 2012 nicht etwa deshalb, weil das Kind verheiratet ist.

BFH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – III R 22/13

BFH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – III R 22/13

Hintergrund: Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Heirat. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld eine typische Unterhaltssituation voraussetzt, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfällt. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn – wie z. B. bei einer „Studentenehe“ – die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab 1. 1. 2012) nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 €/Jahr) nicht überschreiten.

Damit ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen.

Der BFH hat damit gegen die Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist. Allerdings besteht auch nach neuem Recht kein Anspruch für ein volljähriges Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung, es sei denn, das Kind arbeitet innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder eines Minijobs oder nicht mehr als 20 Stunden/Woche.

Bei Fragen stehen Ihnen die Kollegen der MSC Schwarzer Albus GmbH jederzeit zur Verfügung.

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