Mit BFH Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. III R 27/12 (veröffentlicht 19. März 2014) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob die Dachsanierungskosten eines privaten Gebäudes, auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage betrieben wird, zumindest anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage abziehbar sind.
Mit BFH Urteil vom 17. Oktober 2013 hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob die Dachsanierungskosten eines privaten Gebäudes, auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage betrieben wird, zumindest anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage abziehbar sind.
Dies hat der BFH in dem streitgegenständlichen Urteil verneint.
Die Photovoltaikanlage und das Gebäude sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. Das Gebäude gehört daher nicht zum Betriebsvermögen des Betriebs Stromerzeugung.
Die Benutzung des Gebäudes als Fundament für die Solaranlage kann auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Gebäudekosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sogenannte Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Gebäudenutzung und der gewerblichen Dachbenutzung aufteilen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Kollegen der MSC Schwarzer Albus GmbH in Erfurt gerne zur Seite.