BMF Schreiben vom 17. März 2014 – IV C 6 – S 2241/07/10004
Durch Schreiben vom 17. März 2014 hat das BMF klargestellt, dass wenn lediglich die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist und die Haftung der übrigen Gesellschafter durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist, bei einer GmbH & Co GbR keine gewerbliche Prägung iSv § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliegt. Bis zum 31. Dezember 2014 können Steuerpflichtige einen gesonderten schriftlichen Antrag stellen, wenn bei den entsprechenden Fällen bisher eine gewerbliche Prägung angenommen wurde. Durch den Antrag kann das Vermögen der Personengesellschaft auch weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet am . Bis dahin müssen Grundstückseigentümer ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben. Ein weitere allgemeine Fristverlängerung ist trotz zahlreicher noch nicht eingegangener Erklärungen aktuell nicht zu erwarten.