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Vorsteuerabzug für Notarkosten bei GmbH & Co KG

Vorsteuerabzug für Notarkosten bei GmbH & Co KG

Zum Vorsteuerabzug für Notarkosten und Due-Dilligence-Leistungen bei der Veräußerung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co KG hat der BFH sich mit Urteil vom 30. April 2014, XI R 33/11 geäußert. Das Urteil wurde am 25. Juni 2014 veröffentlicht.

Zum Vorsteuerabzug für Notarkosten und Due-Dilligence-Leistungen bei der Veräußerung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co KG hat der BFH sich mit Urteil vom 30. April 2014, XI R 33/11 geäußert. Das Urteil wurde am 25. Juni 2014 veröffentlicht.

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Der BFH hat in seinem Urteil entschieden, dass eine KG die Vorsteuer für Leistungen des Notars und der Steuerberatungskosten nicht abziehen kann. Sie ist nicht Empfängerin der Leistungen. Nicht die Gesellschaft selbst ist Leistungsempfängerin, sondern vielmehr die Kommanditisten, die die Kommanditanteile veräußert bzw. erworben haben.

Nicht maßgeblich ist laut BFH, wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer sie bezahlt hat. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden. Leistungsempfänger ist im Unsatzsteuerrecht vielmehr derjenige, der aus dem Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.

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