Mit BFH Beschluss vom 18. Dezember 2013 hat der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke nach § 4h EStG geäußert.
Leitsätze:
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG 2002 n.F. (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (BFH, Beschluss v. 18. Dezember 2013 – I B 85/13; veröffentlicht am 16. April 2014).
2. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht deswegen zu versagen, weil zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird.
Die Zinsschranke § 4h EStG iVm. § 8 Abs. 1 KStG, § 8a KStG begrenzt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen eines Betriebes. Voraussetzungen sind die Einkünfte des Betriebes aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Davon betroffen sind Zinsaufwendungen, die aktuell 3 Millionen Euro übersteigen.
Nähere Einzelheiten zur Zinsschranke können Sie dem BMF Schreiben vom 4. Juli 2008 (GZ. IV C 7 – S 2742 – a/07/10001) entnehmen oder Sie sprechen einen unserer Kollegen von der MSC Schwarzer Albus GmbH in Erfurt an.