Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein weiteres Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen veröffentlicht. Hierbei geht es um die Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet und ob aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits gestellte Rechnungen berichtigt werden müssen. (BMF Schreiben vom 8. Mai 2014 – IV D 3 – S7279/11/10002-03)
Bereits im April haben wir Sie über die Neuerungen bei der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen informiert.
Das BMF hat im Mai ein weiteres Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen veröffentlicht. Hierbei geht es um die Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet und ob aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH bereits gestellte Rechnungen berichtigt werden müssen. (BMF Schreiben vom 8. Mai 2014 – IV D 3 – S7279/11/10002-03)
Hintergrund: Dem Gesetz zufolge geht bei Bauleistungen die Umsatzsteuerschuld des leistenden Bauunternehmers auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber auch Bauleistungen erbringt. Der BFH hat diese Regelung neulich jedoch eingeschränkt und verlangt für den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (Auftraggeber), dass dieser die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet.
Das BMF hatte bereits Anfang Februar mit einem Schreiben auf die neue Rechtsprechung reagiert und für Bauleistungen, die bis zum 14. Februar 2014 erbracht wurden, eine sog. Nichtbeanstandungsregelung ausgesprochen.
Die wesentlichen Punkte des neuen BMF-Schreibens:
1. Vereinbarung über den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger
Die Vertragspartner können durch eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers (Leistungsempfängers) den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf ihn bewirken. Bestätigt der Auftraggeber, dass er die Bauleistung für eine eigene Bauleistung weiterverwenden wird, geht die Umsatzsteuerschuld auf ihn über. Die Bestätigung kann entweder im Vertrag oder aber in einem gesonderten Bestätigungsschreiben, in dem konkret auf den Vertrag Bezug genommen wird, erfolgen.
Hinweis: Diese Bestätigung gilt auch dann, wenn sie unrichtig ist, weil der Leistungsempfänger die Bauleistung tatsächlich nicht für eine eigene Bauleistung verwendet. Der Auftragnehmer (leistende Unternehmer) darf aller-dings von der Unrichtigkeit keine Kenntnis haben.
Mittels dieser Bestätigung können die Vertragspartner den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) bewirken. Das BMF umgeht damit die Aussage des BFH, wonach ein einvernehmlicher Übergang der Umsatzsteuerschuld nicht mehr zulässig sein soll.
2. Neufassung der Nichtbeanstandungsregelung
Sind die Vertragspartner hinsichtlich einer vor dem 15. Februar 2014 ausgeführten oder begonnenen Bauleistung von einem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgegangen, weil dies der damaligen Rechtslage – vor der Einschränkung durch den BFH – entsprach, können sie daran festhalten. Es ist dann unbeachtlich, dass nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer wäre.
Hinweis: Diese Nichtbeanstandungsregel gilt für alle noch offene Fälle.
3. Berichtigung von Rechnungen über Anzahlungen
Eine Rechnungsberichtigung kann erforderlich werden bei vor dem 15. Februar 2014 geleisteten Anzahlungen, wenn die Bauleistung nach dem 14. Februar 2014 erbracht worden ist. Hat der leistende Unternehmer zu Unrecht keine Umsatzsteuer in seiner Anzahlungsrechnung ausgewiesen, weil er von einem Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ausgegangen ist, muss er an sich die Anzahlungs-rechnung berichtigen.
Hinweis: Die Berichtigung der Anzahlungsrechnung kann allerdings unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung die Umsatzsteuer für das gesamte Entgelt (also mit den Anzahlungen) in Rechnung stellt. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Sofern der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, genügt es, wenn die Umsatzsteuer nur auf den verbleibenden Schlussbetrag berechnet wird; der Leistungsempfänger muss dann aber die Umsatzsteuer auf die Anzahlungsrechnungen abgeführt haben.
Machen die Vertragspartner von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch (s. unter 2.) und gehen sie einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus, braucht in der Schlussrechnung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Hinweis: In diesem Fall sollte in der Rechnung ein Hinweis erfolgen, dass die Vertragspartner aufgrund der bis zum 14. Februar 2014 geltenden Verwaltungsanweisungen von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen.
Hat der leistende Unternehmer vor dem 15. Februar 2014 eine Anzahlung ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und zahlt der Auftraggeber erst nach dem 14. Februar 2014, muss an sich die Anzahlungsrechnung berichtigt und Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn nach der neuen BFH-Rechtsprechung der Leistungsempfänger nicht Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Hinweis: Auch hier gilt, dass die Vertragspartner von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch machen können (s. unter 2.). Dann besteht keine Pflicht zur Berichtigung der Rechnung. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.