BFH Urteil vom 20. März 2014 – IV R 29/13, veröffentlicht am 25. Juni 2014
Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Mit Urteil vom 20. März 2014 stellt der BFH klar, dass Reparaturaufwendungen infolge einer Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
Mithilfe der drei Auslegungsmethoden begründet der BFH seine Argumentation:
a) Aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 S. 1 EStG ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen. Das Wort „sämtliche“ ist insoweit eindeutig.
b) Die Abgeltungswirkung folge auch aus der Systematik der Vorschrift: Mit dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 hat der Gesetzgeber zugleich zwei Ausnahmen geregelt (Ansatz übersteigender Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Ansatz der tatsächlichen Kosten durch behinderte Menschen). Der Gesetzeswortlaut bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Ausnahmen nur beispielhaft und nicht abschließend gemeint sind.
c) Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten werden. Eine Einschränkung der Abgeltungswirkung auf besondere Kosten (Mehrfach-, Umweg-, Dreiecks- und Abholfahrten) entspräche dem Vereinfachungsgedanken hingegen nicht.