Mit dem BFH Urteil vom 8. August 2013 und dem BFH Beschluss vom 19. März 2014 hat sich der BFH zum Verhältnis der umsatzsteuerlichen Organschaft in der Insolvenz beschäftigt.
Im BFH Urteil vom 8. August 2013, V R18/13 hat der BFH entschieden, dass die umsatzsteuerliche Organschaft bereits bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt endet. Im BFH Beschluss vom 19. März 2014, V B 14/14 hält er das Vorliegen der organisatorischen Eigenverwaltung für Zweifelhaft, wenn die Bestellung eines Sachwalters in der Gesellschaft erfolgt.
Der insolvenzrechtliche EInzelverfahrensgrundsatz spricht gegen den Fortbestand der Organschaft bei einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers.
Rechtsfolgen der Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft sind u.a. die Zurechnung von Umsätzen und Vorsteuerbeträgen sowie eventuelle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG.
Es bleibt jedoch zu beachten, dass beide Entscheidungen bis jetzt noch nicht amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind (so OFD Verfügung Frankfurt/Main vom 11. Juni 2014, S 7105 A – 21 – St 110).
Über das weitere Vorgehen halten wir Sie auf dem Laufenden.