Der BFH hat in seinem Beschluss vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14 den Werbungskostenabzug für eine Arbeitsecke verneint.
Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss entschieden, dass der anteilige Abzug der Kosten für einen teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum ausscheidet.
Nach Ansicht des Gerichts können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann geltend gemacht werden, wenn das Zimmer der ausschließlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung dient und hinreichend von den privaten Wohnräumen abgegrenzt werden kann.