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Unfallkosten und Entfernungspauschale

Unfallkosten und Entfernungspauschale

Die Bundesregierung hat sich zum Abzug von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale geäußert. Danach soll ein Werbungskostenabzug weiterhin möglich sein. (BT Drucks. 18/8523)

Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2001 sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Hierunter fallen auch Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit entstehen. Dies wurde erst kürzlich wieder durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016 – 1 K 2078/15).

Bisher hat die Finanzverwaltung allerdings weiterhin Unfallkosten anerkannt, sofern sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat.

Dies geht aus einer schriftlichen Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesfinanzministerium, Dr. Michael Meister, hervor:

– Zwar sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.

– Allerdings soll es verwaltungsseitig ausnahmsweise nicht beanstandet werden, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.

– Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass sich der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.

Sie sollten also weiterhin Unfallkosten auch neben der Entfernungspauschale geltend machen. Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung besteht allerdings nicht.

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