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Steuerneutrale Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften

Steuerneutrale Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften

Der BFH erleichtert die sog. gleitende Generationennachfolge bei Personengesellschaften.

(BFH, Urteil vom 12. Mai 206 – IV R 12/15)

Der Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft, der seiner Personengesellschaft auch Grundbesitz vermietet, ist steuerlich nicht gezwungen, seinem Kind, das an der Personengesellschaft unentgeltlich beteiligt werden soll, auch sogleich den Grundbesitz zu übertragen. Vielmehr kann der Gesellschafter den Grundbesitz zunächst behalten und ihn auf eine andere Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, steuerneutral übertragen.

Hintergrund: Vermietet ein Gesellschafter seiner unternehmerisch tätigen Personengesellschaft ein Grundstück, gehört das Grundstück zum sog. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Die stillen Reserven des Grundstücks, d.h. die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert des Grundstücks, werden also grundsätzlich besteuert, wenn das Grundstück in das Privatvermögen übernommen oder verkauft wird.

Streitfall: Der Kläger war an der A-GmbH & Co KG als alleiniger Kommanditist beteiligt. Außerdem war er alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. Er vermietete an die A-GmbH & Co KG ein Grundstück. Sowohl das Grundstück als auch die Beteiligung an der A-GmbH gehörten zu seinem Sonderbetriebsvermögen. Im Jahr 2008 übertrug der Kläger 90% seiner Beteiligung an der A-GmbH & Co KG sowie 25% seiner Beteiligung an der A-GmbH auf seinen Sohn S – dies geschah unentgeltlich. Der Kläger behielt jedoch das Grundstück und vermietete dieses auch weiterhin an die A-GmbH & Co KG. Im Jahr 2011 übertrug er das Grundstück unentgeltlich auf die B-GmbH & Co KG, an deren Vermögen er zu 100% beteiligt war. Das Finanzamt hielt die Übertragung im Jahr 2011 für steuerlich schädlich und löste rückwirkend die stillen Reserven aus den im Jahr 2008 übertragenen Beteiligungen an der A-GmbH & Co KG sowie A-GmbH auf.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt:
– Der Kläger konnte seine Beteiligungen im Jahr 2008 zum Buchwert auf seinen Sohn übertragen. Denn nach dem Gesetz müssen bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer unternehmerischen Personengesellschaft keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Dies gilt dem Gesetz zufolge nicht nurdann, wenn der gesamte Anteil an der Personengesellschaft übertragen wird, sondern auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils des Anteils. Der Kläger konnte also 90% seiner 100%igen Beteiligung unentgeltlich auf seinen Sohn steuerlich unschädlich zum Buchwert übertragen.

– Die Übertragung zum Buchwert, d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven, setzte nicht voraus, dass der Kläger auch sein Sonderbetriebsvermögen auf den Sohn überträgt. Der Kläger konnte daher sein Grundstück behalten. Auch seine Beteiligung an der A-GmbH, die ebenfalls zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte, musste nicht im selben Umfang wie die Beteiligung an der A-GmbH & Co KG zu 90% übertragen werden, sondern es genügte eine sog. unterquotale Übertragung von 25%.

– Die Buchwertübertragung wurde nicht durch die spätere Übertragung des Grundstücks durch den Kläger auf die B-GmbH & Co KG hinfällig. Denn das Gesetz sieht keine Behaltensfristen für den übertragenden Kläger vor. Nur für den Sohn als Rechtsnachfolger bestimmt das Gesetz eine fünfjährige Behaltensfrist für die übernommene Beteiligung an der A-GmbH & Co KG.

Hinweis: Der BFH erleichtert die schrittweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Kinder im Wege der sog. gleitenden Generationennachfolge. Der übertragende Elternteil ist somit nicht gezwungen, sein gesamtes Vermögen auf einen Schlag auf das Kind zu übertragen. Vielmehr kann der Elternteil sein Sonderbetriebsvermögen, das in der Regel häufig aus Immobilien besteht, die an die Personengesellschaft vermietet werden, zurückbehalten und zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zum Buchwert auf eine andere Personengesellschaft übertragen, an der der Elternteil beteiligt ist. Mit dem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine gewinnneutrale gleitende Generationennachfolge nicht akzeptiert.

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