Für das Kalenderjahr 2016 gelten folgende Fristen:
– für die Einkommensteuererklärung – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Inkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags-
– für die Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer-,
– für die Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrages-,
– für die Umsatzsteuer sowie
– für die gesonderte oder für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG
bis zum 31. Mai 2017.
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der § 3 und § 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatz 2 die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.