Die wesentlichen Regelungen sind:
Neue Steuererleichterung, insbesondere für Familienunternehmen (sog. Vorababschlag):
Künftig erhalten Unternehmen einen Vorababschlag von max. 30% auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens. Der Abschlag wird gewährt, wenn die Gesellschafter eine enge Bindung an das Unternehmen nachweisen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen prozentualen Minderung der Abfindung für einen ausscheidenden Gesellschafter gegenüber dem gemeinen Wert. Zusätzlich müssen Beschränkungen der Gewinnausschüttungen oder -entnahmen sowie Verfügungsbeschränkungen für die Unternehmensanteile vereinbart sein. Zudem setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren vor bis 20 Jahre nach dem Vermögensübergang bestehen und tatsächlich praktiziert werden. Diese Neureglung gilt insbesondere für Familienunternehmen.
Verschonung von Betriebsvermögen:
Begünstigtes Betriebsvermögen wird wie bisher zu 85% oder 100% von der Erbschaftsteuer verschont, wenn das Unternehmen mindestens fünf beziehungsweise sieben Jahre lang fortgeführt wird und eine vorgegebene Lohnsumme erhalten bleibt.Von der Lohnsummenregelung sind Kleinbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigten befreit, wobei bestimmte Gruppen von Beschäftigten, wie z.B. Saisonarbeiter oder Auszubildende, nicht als Mitarbeiter zählen.
Die Herabsenkung der Beschäftigtenzahl auf fünf Beschäftigte stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar, da die Lohnsummenregelung nach altem Recht erst bei einer Grenze von 20 Beschäftigten galt. Um kleinere Betriebe mit der neuen Regelung nicht zu überfordern, wurden die Mindestlohnsummenanforderungen bei einer Mitarbeiterzahl zwischen 6 und 10 sowie zwischen 11 und 15 gestaffelt herabgesetzt.
Erben von Großvermögen:
Bei einem vererbten begünstigten Vermögen über 26 Millionen Euro gilt nunmehr die sog. Verschonungsbedarfsprüfung oder das sog. Abschmelzmodell. Im ersten Fall gibt es einen Steuererlass nur, soweit der Erbe nachweist, dass er mehr als 50% des nicht begünstigten geerbten Vermögens und des bereits vorhandenen Privatvermögens zur Bezahlung der Erbschaftsteuer einsetzen müsste. Sein Privatvermögen kann also zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden, während der darüber hinausgehende Betrag zu erlassen ist. Beim Abschmelzmodell wird der Verschonungsabschlag von 85% bzw. 100% gekürzt. Mit wachsendem Firmenvermögen wird ein immer größerer Teil des begünstigten Vermögens versteuert. Ab einem Erbe von 90 Millionen Euro ist keine Verschonung mehr vorgesehen.
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen:
Künftig besteht eine grundsätzliche Steuerpflicht für Vermögensgegenstände des betrieblichen Verwaltungsvermögens, wie z.B. betriebliche Geldmittel. Diese unterliegen der regulären Besteuerung, soweit der Wert des Verwaltungsvermögens 10% des gesamten Unternehmensvermögens überschreitet. Beträgt das Verwaltungsvermögen 90% des Werts des gesamten Unternehmens und mehr, entfällt sogar eine Begünstigung der verbleibenen max. 10% des begünstigten Betriebsvermögens.
Stundung der Steuer:
Da die Zahlung der Erbschaftsteuer die Existenz des Unternehmens nicht gefährden soll, wurde die Möglichkeit einer Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer von bis zu zehn Jahren eingeführt. Voraussetzung ist die EInhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist des Unternehmens. Die Stundungsmöglichkeit gilt nicht im Falle einer Schenkung.
Bewertung des Unternehmensvermögens:
Der Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 13,75 festgelegt. Dies führt zu einer Minderung der Werte des Unternehmensvermögens.
Hinweis:
Insbesondere kleine Unternehmen müssen die Verschärfung bei der Lohnsummenregelung beachten, während die Begünstigungsvorschriften für große Vermögen wesentlich komplexer geworden sind.
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