in Investitionsabzugsbetrag kann auch noch nach einer Außenprüfung für ein bereits angeschafftes Wirtschaftsgut gebildet werden, um ein Mehrergebnis aufgrund einer Außenprüfung zu kompensieren. Der Unternehmer muss allerdings nach der bis einschließlich 2015 geltenden Rechtslage bereits am Bilanzstichtag die Absicht gehabt haben, die Investition durchzuführen. Dies haben jetzt zwei Senate des Bundesfinanzhofs in zwei verschiedenen Fällen entschieden.
Hintergrund: Bestimmte Unternehmen können für künftige Investitionen einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden, maximal 200.000 € pro Betrieb. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden. Bis einschließlich 2015 war zudem erforderlich, dass der Unternehmer am Bilanzstichtag die Absicht hat, die Investition innerhalb von drei Jahren durchzuführen und das Wirtschaftsgut in seinem Betrieb zu nutzen.
Aus den Urteilen lassen sich folgende Leitsätze ableiten:
– Ein Investitionsabzugsbetrag kann gebildet werden, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist und der dreijährige Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
– Unschädlich ist, wenn der Investitionsabzugsbetrag ein Mehrergebnis aus einer Außenprüfung kompensieren soll.
– Der Investitionsabzugsbetrag führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut und verbessert damit die Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe sowie deren Liquidität und deren Eigenkapitalbildung. Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der Investitionsabzugsbetrag ein steuerliches Mehrergebnis kompensieren und damit eine steuerliche Mehrbelastung vermeiden soll.
– Ein sog. Finanzierungszusammenhang zwischen der Steurvergünstigung und der geplanten Investition ist beim Investitionsabzugsbetrag nicht erforderlich. Der Investitionsabzugsbetrag kann daher auch noch nach der Durchführung der Investition gebildet werden.
Hinweise:
Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zur Kompensation eines Mehrergebnisses aufgrund einer Außenprüfung nicht akzeptiert.
Für Wirtschaftsjahre ab 2016 ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages eine konkrete Investitionsabsicht nicht mehr erforderlich. Auch müssen die Funktion des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr genannt werden.