Alle Geschäftsvorfälle (Einzelaufzeichnungen) müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar aufgezeichnet werden. Diese Daten müssen dem Betriebsprüfer (Aufbewahrungszeitraum ist dabei mindestens 10 Jahre) jederzeit lesbar und maschinell auswertbar zur Verfügung gestellt werden können.
Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung reichen von Steuernachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung bis hin zu Bußgeldern aufgrund der Nichteinhaltung geltender Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften.
Ein seit Juli 2016 vorliegender Gesetzentwurf („Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“) sieht ab dem 1. Januar 2020 weitere Verschärfungen vor.
Unternehmen, die ihre Umsätze über eine veraltete elektronische Registrierkasse aufzeichnen und deren Inhaber altersbedingt im Jahr 2017 seinen Betrieb schließt, sollte bei seinem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen, dass in diesem Fall aus Billigkeitsgründen auf die Aufrüstungsverpflichtung zum 1. Januar 2017 verzichtet wird.
Unternehmen, insbesondere kleinere, die bisher ihre Umsätze im Rahmen einer offenen Ladenkasse aufgezeichnet haben, können dies auch nach dem 1. Januar 2017 tun. Eine Verpflichtung zum Umstieg auf eine elektronische Registrierkasse besteht hier nicht.
Sofern Sie zu dieser Neuerung mehr Informationen erhalten wollen, stehen wir Ihnen als Ihre Erfurter Steuerberater gerne zur Seite.